Unser Haus in Florida…. Wie ein Klotz am Bein?

Wenn die geerbte Villa im Ausland für die Familie zur Belastung wird
Mit dem plötzlichen Tod des Stuttgarter Unternehmers Alfred H. erben seine Frau Irene (68) und ihre Tochter Ulli (35) im Juni gemeinsam die Villa in West Palm Beach, Florida.
Irene und Alfred hatten die Villa 1990 für US $ 1,9 Mio erworben.

Beide waren begeistert von Florida und haben insgesamt für Umbauten nochmal 2,5 Mio Eur in das Anwesen gesteckt. Aber Irene wird so langsam der Betrieb des großzügigen Hauses zu viel, aus gesundheitlichen Gründen. Zudem spricht sie kein Englisch. Sie möchte, dass das Haus ihr Feriendomizil bleibt, aber dass die Tochter, die die Sprache gut beherrscht, sich einbringt und das Haus weiter für beide betreibt.

Tochter Ulli hat aber weder an West Palm Beach ein Interesse, noch am Haus, noch an der Arbeit und den Kosten, die mit diesem zweiten Haushalt im Ausland dauerhaft verbunden sind. Mittlerweile geraten beide in Streit über ihre Vorstellungen und werfen sich Egoismus vor.

Erbengemeinschaften : Position des anderen respektieren

Unternehmer Alfred H. hat Irene und Ulli – neben dem Unternehmen – zahlreiche Immobilien und Wertpapierdepots hinterlassen. Neben der Trauer und der Abwicklung der Erbschaft in Deutschland, die Mutter und Tochter zu bewältigen haben, muss bei der Villa auch das US-Recht beachtet werden. Für das Haus in Florida wird eine nicht unerhebliche Zahlung von Erbschaftssteuern fällig. Das Verfahren hierzu nimmt einiges an Zeit und Kosten in Anspruch, üblich sind 4-5 Monate. Zusätzlich müssen Irene und Ulli nun untereinander klären, was aus der Villa in Florida werden soll.

Rechtsanwältin Sybille Franzmann-Haag: „Bei dem Umfang des Erbes und den vielen Fragen, ist es für alle ratsam, dass die Erbinnen sich zusammensetzen und nach einer gewissen Zeit auch einigen. Schon die Erbschaft in Deutschland wirft einiges an Arbeit für beide auf. Durch Streitereien zu Einzelbestandteilen wird die Situation noch belastender. Das lässt sich vermeiden, wenn beide Seiten – in ruhiger Atmosphäre – zusammenkommen und die Situation „unter Anleitung“ bewältigen. Was die Villa in Palm Beach anbelangt: es gibt keine realistische Möglichkeit für Irene H., die Tochter zum Betrieb des Hauses zu „bringen“, wenn diese nicht will. Man kann bei seinen Kindern nicht voraussetzen, dass diese sich gleichermaßen interessieren. Üblicher ist in solchen Fällen meist der Verkauf des Hauses. Irene H. könnte aber auch eine teurere Alternative versuchen und sich mit Tochter Ulli darauf einigen, dass sie (Irene) alleinige Eigentümerin wird und Ulli dafür den Wert von deren Anteil am ererbten Haus auszahlt. Danach könnte Irene als alleinige Eigentümerin mit dem Haus verfahren, wie sie möchte, z.B. über eine Wohnagentur oder Hausverwaltung die Betreuung ihrer Villa organisieren und das Haus in Palm Beach weiter für sich nutzen. Für den Moment – also so lange die Mutter reisen kann – wäre das eine mögliche Alternative, wenn sie sich das leisten kann. Auch die Betreuung des Hauses vorort muß natürlich gut organisiert sein, aber weil es dieses Modell häufig gibt, lässt sich das von Deutschland aus ganz gut für Irene machen. Englischkenntnisse sind trotzdem immer von Vorteil. Ob die Mutter aber damit rechnen kann, dass ihre Ulli sie in Florida (als Gast) häufig besuchen wird, steht auf einem anderen Blatt. Wenn beide sich gut einigen, ist das zumindest wahrscheinlich.“

In jedem Fall empfiehlt sich eine Beratung, wie im Erbfall Streit hierüber in der Familie vermieden werden kann, das Gesamterbe und das Haus im Ausland gut durchorganisiert werden kann und was an Kosten und Arbeit auf Irene und Ulli bei den jeweiligen Lösungen zukommt. Am besten vor dem Erbfall die Situation einmal durchspielen, aber unbedingt auch in der Erbsituation selbst im Gespräch bleiben.

Sie selbst haben eine ähnliche Situation, oder die gibt es in der Familie?

Sie wissen nicht so recht weiter mit Ihrer Immobilie oder Auslandsimmobilie?

Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten.

 

Vereinbaren Sie ein erstes Gespräch mit Sybille: Tel. +49 (0) 69 4080 6020 

sybille@sybillefranzmann.de