Gestrandet an der Côte d’Azur – Teure Konsequenzen für die trauernde Witwe

Das kann nicht sein! – die Witwe Anneliese L. aus Hamburg wickelt in diesem Oktober einen Streit mit den französischen Behörden ab. Sie wird unterliegen und er wird sie 700.000 Eur kosten. Für gar nichts.
Im Juni 2019 ist Gerard L. (57), Gründer eines sehr erfolgreichen Softwareunternehmens in Belgien, plötzlich an einem Herzversagen verstorben. Anneliese und Gerard, die seit 25 Jahren verheiratet waren, hatten sich noch im Mai seinen Lebenstraum erfüllt und eine großzügige Villa oberhalb von Villefranche erwerben wollen.

Daher hatten Gerard und Anneliese in Nizza den Vorvertrag mit dem französischen Verkäufer unterzeichnet, den Notartermin vereinbart und bereits 10% des Kaufpreises, rund 700.000,-Eur, angezahlt.

Obwohl Gerards Tod Anneliese komplett aus der Bahn wirft und sie mit einer Unmenge offener Fragen (Unternehmen, Kinder, Immobilien) konfrontiert: sie kann die Villa, die sie jetzt nicht mehr möchte, zwar „zurückgeben“, aber sie wird die geleistete Anzahlung nicht zurückerhalten. Sie teilt das Schicksal des russischen Milliardärs und Oligarchen Mikhail Prokhorov, der einst für eine andere glamouröse Villa oberhalb von Villefranche eine Anzahlung von 53 Mio US $ angezahlt hatte, die er, als er es sich später anders überlegte, ebenfalls nicht zurückbekam. Denn: Vorverträge für Immobilien sind in Frankreich verbindlich.

Rechtsanwältin Sybille Franzmann-Haag: „Beim plötzlichen Tod eines Unternehmers ist die Situation für die Witwe als Erbin ohnehin schon extrem belastend, weil so vieles so rasch zusammenkommt. Das ist einfach eine sehr harte Zeit, in der sie in kurzer Zeit viel steuern muss und die Trauer hintenanstellen muss. In diesem Fall verliert Anneliese voraussichtlich die volle Anzahlung, also 700.000,-Eur, wenn sie die geplante Villa gar nicht mehr will und vom Kauf zurücktritt. Grundsätzlich: für internationale Käufer – wie Gerard und Anneliese – ist zwar anwaltliche Betreuung beim Kauf in Frankreich nicht vorgeschrieben, aber sehr empfehlenswert, da der Hauskauf in Frankreich rechtlich einige Besonderheiten aufweist. Mit dem Vorvertrag hatten sich Gerard und Anneliese L. beide gemeinsam verpflichtet, den Kaufvertrag zu vollziehen und den Kaufpreis für ihr Traumhaus zu leisten. Dass der Ehemann mitten in der Vertragsphase verstirbt, war nicht vorherzusehen. Das ist hier aber auch leider kein Ausstiegsgrund: der Verkäufer hat gegen die Witwe Anspruch auf den Vollzug des Kaufvertrags. Und er hat, wenn Anneliese den Kauf nun ablehnt, zumindest Anspruch auf die geleistete Anzahlung, d.h. er kann die 700.000,-Eur behalten. Ich denke, es gibt immer zwei Seiten. Eine rechtliche, eine ökonomische. Möglicherweise könnte Anneliese im „Verhandlungsweg“ mit dem Verkäufer noch einen guten Teil des Geldes zurückerhalten, z.B. wenn sie einen Ersatzkäufer findet. Hier bedarf es natürlich etwas Fingerspitzengefühls und guter Kontakte zu den Maklern vorort.“

Ihr Ehemann oder Sie beide haben oder hatten Auslandsimmobilien?

Sie wissen nicht so recht, wie Sie langfristig hiermit verfahren wollen?

Sie wissen eigentlich nicht so richtig, was diese Immobilie/n im Erbfall an Folgen auslösen?

Prüfen Sie Ihre Rechte und Möglichkeiten.

 

Führen Sie ein erstes Gespräch mit Sybille: Tel.  +49 (0) 69 4080 6020

sybille@sybillefranzmann.de